Minderung des Kaufpreises

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ExaktesBuch
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Registriert: Mo 19. Jul 2010, 18:13

Minderung des Kaufpreises

Beitrag von ExaktesBuch »

Was ist, wenn ein Buch nicht der Beschreibung entspricht? Darf man als Käufer den Kaufpreis mindern? Diese Möglichkeit hatte mir ein Rechtsanwalt mitgeteilt.
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Bühermaus17
Beiträge: 538
Registriert: Fr 5. Feb 2010, 20:21

Re: Minderung des Kaufpreises

Beitrag von Bühermaus17 »

Soweit mir bekannt ist muß man dem Verkäufer erst eine angemessene Frist einräumen den Mangel zu beheben oder das Geschäft rückgängig zu machen. Da es sich bei einem Kaufvertrag um ein Geschäft in beiderseitigem Einvernehmen handelt wäre ich mit einseitigen Handlungen vorsichtig. Rechtsanwälte leben von rechtlichen Fehlern der Vertragspartner. Grundsätzlich halte ich eine rechtliche Beurteilung ohne detailiertes Faktenwissen für mehr als fragwürdig. Vor einer solchen Handlung würde ich eine außergerichtlichge Einigung versuchen und nur einen Rechtsanwalt befragen der Experte auf diesem Gebiet ist.

Gruß :|
Bühermaus17
Die Katze ist das einzige vierbeinige Tier, das den Menschen eingeredet hat, er müsse es erhalten, es brauche aber nichts dafür zu tun.
Marcus T. Cicero
Beiträge: 490
Registriert: Di 23. Mär 2010, 23:41

Re: Minderung des Kaufpreises

Beitrag von Marcus T. Cicero »

Bei Sachmängeln gemäß § 434 BGB ( http://bundesrecht.juris.de/bgb/__434.html ) sind die Rechtsfolgen klar: Der Käufer kann Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. In der Praxis läuft das bei gebrauchten Büchern, bei denen ein Verkäufer meist schwierig nacherfüllen kann, i.d.R. darauf hinaus, dass man sich entweder auf eine für beide Seiten akzeptable Minderung des Kaufpreises EINIGT, oder aber man tritt vom Vertrag zurück und macht eine komplette Rückabwicklung der Transaktion.

Hier § 437 BGB im Klartext

"§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__437.html
BGB unter http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.h ... E043002377
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