Nein, das bedeutet es nicht. Denn wenn eine Sache durch jemandes Verschulden beschädigt wird, dann muss der auch dafür aufkommen. Das steht an anderer Stelle im Gesetz und diese Vorschrift ist auch nicht dispositiv.alf.m hat geschrieben:Bedeutet das denn nicht, daß zwar für nicht verschuldeten Verlust oder Beschädigung gehaftet wird, aber für verschuldeten Verlust bzw. Beschädigung nicht?
Wenn es denn wirklich so verstanden würde, dann wäre es egal. Aber der Punkt auf den es mir hier ankommt, ist ein anderer. Wenn das ?zufällig? oder ?unverschuldet? nicht drinsteht, könnte man halt auf die Idee kommen, dass der Verkäufer mit dieser Regelung versuchen will, es dem Käufer aufzudrücken, wenn durch sein (des Verkäufers) Verschulden etwas mit der Kaufsache passiert.Wäre es da nicht besser, daß man das zufällige wegläßt? Dann ist es doch egal, ob verschuldet oder unverschuldet
Eine solche Regelung wäre unwirksam (weil, wie oben gesagt, bei verschuldeten Schäden der Schädiger sehr wohl aufzukommen hat). Wenn aber eine Regelung teilweise unzulässig ist, kann das die gesamte Unwirksamkeit zur Folge haben.
So, und jetzt sind wir an der Stelle, die ich meinte: Wenn ein Scherzkeks nun dazu kommt, die Regelung des Verkäufers so auszulegen, wie ich es oben gesagt habe und deshalb die Gefahrübergangsregelung insgesamt für unwirksam hält, hat der Verkäufer den Ärger, den er sich mit Einfügen dieses kleinen Wörtchens ersparen könnte.
Ich weiß, ich sehe hier wieder mal irgendwelche eventuellen Probleme, an die man normalerweise gar nicht denken würde. Aber andererseits staune ich selbst immer wieder, auf was für Ideen manche Leute kommen.
Ach übrigens, als putzig habe ich mein Juristendeutsch bislang noch nie empfunden.
Gruß,
nanoq